Industrielle Einrichtungen der Klasse IIA

Die  Föderalagentur für Nuklearkontrolle (FANK) unterscheidet die Klasse IIA von anderen Einrichtungen der Klasse II, da sie Einrichtungen einschließt, bei denen die Gefahr einer hohen Dosisleistung oder einer erheblichen Verstrahlung besteht.

Definition

Unter Verwendung des genauen Wortlauts der Rechtsvorschrift gelten als „Einrichtungen der Klasse IIA“ diejenigen Einrichtungen der Klasse II, die:

a) in Artikel 3.1 b) Ziffer 1 aufgeführt sind;

b) über einen oder mehrere Teilchenbeschleuniger verfügen, die hauptsächlich für die Forschung, zur Herstellung von Radionukliden oder für die Hadronentherapie verwendet werden, sowie die Einrichtungen, in denen diese Beschleuniger hergestellt und/oder getestet werden;

c) über Geräte zur Erzeugung von Röntgenstrahlen mit mehr als 1 MeV verfügen, die für die industrielle Sterilisation oder Polymerisation verwendet werden;

d) über Bestrahlungsanlagen mit einer Quelle verfügen, deren Aktivität 100 TBq oder mehr beträgt, mit Ausnahme von Bestrahlungsanlagen für medizinische oder veterinärmedizinische Behandlungen und mit Ausnahme von Quellen, die unter allen Umständen hinter ihrer Verkleidung verbleiben (Betrieb, Wartung, Störungen des Gerätes);

e) radioaktive Stoffe produzieren oder Quellen herstellen, mit Ausnahme von Kr-85, und deren monatliche Gesamtproduktion die in Anlage IA festgelegten Freigrenzen um einen Faktor von 500 000 überschreitet, unter Berücksichtigung der in derselben Anlage beschriebenen Anwendungskriterien, insbesondere bei Radionuklidgemischen.

In diese Klasse fallen die folgenden Einrichtungen:

Flandern

Wallonien

Brüssel

Betriebsgenehmigung und Kontrolle der Anlagen

Einrichtungen der Klasse IIA müssen Gegenstand einer durch die Föderalagentur für Nuklearkontrolle erteilten Errichtungs- und Betriebsgenehmigung sein (Art. 5.1 der AOSIS).

Artikel 7 beschreibt, welches Verfahren für die Erteilung einer Errichtungs- und Betriebsgenehmigung zu befolgen ist und welche Informationen der Betreiber dafür zu erteilen hat. Artikel 15 beschreibt die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Einrichtung. Eine Einrichtung kann erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werden.

Darüber hinaus müssen zukünftige Betreiber einer Einrichtung der Klasse IIA mit dem Antrag auf Betriebsgenehmigung eine vorläufige Fassung des Sicherheitsberichts einreichen. Diese ist in der Folge Gegenstand einer unabhängigen Bewertung durch Bel V, parallel zur Analyse der FANK. Die endgültige Version des Sicherheitsberichts (einschließlich AsBuilt-Pläne, Fotos usw.) ist nach der Abnahme der Anlage an die FANK zu übermitteln.

 

Last updated on: 09/06/2020