Die Höhe der jährlichen Abgaben, die zugunsten der Föderalagentur für Nuklearkontrolle (FANK) und zulasten der Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen und der registrierten Personen erhoben werden, sind in Art. 30bis/2 des Gesetzes vom 15. April 1994. festgelegt.