Finanzierung

Im Gegensatz zu den meisten öffentlichen Diensten wird die Föderalagentur für Nuklearkontrolle (FANK) nicht über eine Mittelzuweisung aus Steuergeldern finanziert, obgleich das Gesetz diese Möglichkeit vorsieht.

Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle finanziert sich beinahe ausschließlich aus Abgaben und Gebühren.

  • Abgaben sind jährlich von den Inhabern einer Genehmigung oder Zulassung zu entrichten.
  • Gebühren sind zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Genehmigung oder Zulassung zu entrichten und können als finanzielle Gegenleistung für die administrative Bearbeitung des Vorgangs angesehen werden. Sie werden nicht vom Parlament festgelegt, sondern durch königlichen Erlass.

Rechtsgrundlage

Die Grundsätze der Finanzierung der FANK und die Abgabenbeträge sind im Gesetz vom 15. April 1994 (zum den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und bezüglich der Föderalagentur für Nuklearkontrolle) festgelegt. Der Königliche Erlass vom 27. Oktober 2009 regelt den Betrag und die Zahlungsweise der Gebühren.

Unabhängigkeit

Gebühren und Abgaben werden somit für einen bestimmten Zeitraum entweder durch königlichen Erlass oder durch ein Gesetz (und damit durch das Parlament) festgelegt. Sie ermöglichen es der FANK, ihre Unabhängigkeit von den Genehmigungsinhabern zu wahren.  Somit hat eine durch die Agentur gegen einen Genehmigungsinhaber verhängte Sanktion nicht den geringsten Einfluss auf die zu entrichtende Abgabe und folglich auf die Finanzierung der FANK.

Auch die mögliche vorübergehende Abschaltung einer kerntechnischen Anlage (z. B. eines Reaktors aus Sicherheitsgründen) hat keinerlei Auswirkungen auf die Einnahmen der Agentur, sodass sie vollständig unabhängig über einen Vorgang entscheiden kann.

Haushaltskontrolle

Die FANK muss außerdem ihren Jahreshaushalt dem FÖD Haushalt und Finanzen vorlegen. Sie ist daher bestrebt, einen ausgeglichenen Haushalt auszuweisen (wie im Gesetz vom 15. April 1994 über die FANK vorgesehen).

 

Last updated on: 02/05/2024