In Bearbeitung befindliche Genehmigungsdossiers

Einrichtungen, die ionisierende Strahlungsquellen nutzen, werden gemäß Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen („Allgemeine Ordnung“) klassifiziert.

Genehmigung der Einrichtung

Nach Artikel 5 der Allgemeinen Ordnung müssen Einrichtungen der Klasse I Gegenstand einer Errichtungs- und Betriebsgenehmigung sein, die von der Föderalagentur für Nuklearkontrolle (FANK) erteilt und vom König unterzeichnet wurde.

Artikel 6 beschreibt, welches Verfahren für die Erteilung einer Errichtungs- und Betriebsgenehmigung zu befolgen ist und welche Informationen der Betreiber der FANK dafür zu erteilen hat.

Nach Artikel 12 der Allgemeinen Ordnung muss jedes spätere Projekt zur Änderung einer Einrichtung ebenfalls Gegenstand einer Anmeldung bei der FANK sein.

Informationen

Die Informationen zu den Dateien sind nicht auf Deutsch verfügbar. Sie können sie auf Französisch und Niederländisch abrufen.

 

Last updated on: 20/01/2021